Präambel
Sport und körperliche Aktivität haben vielfältige positive Wirkungen. Dies begründet die Förderung von Sport und Bewegung u. a. durch die öffentliche Hand, Krankenkassen und viele andere. Dabei wird häufig vernachlässigt, dass Sport und Bewegung immer auch das Risiko beinhalten, sich zu verletzen und/oder einen bleibenden Schaden davonzutragen. Diese unerwünschten Nebenwirkungen von Sport und körperlicher Bewegung sollen von der „Stiftung Sicherheit im Sport“ über präventive Aktivitäten reduziert werden, auch um hierdurch die Motivation zum lebenslangen Sporttreiben zu erhöhen und die Nachhaltigkeit zu sichern.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
Stiftung Sicherheit im Sport.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung bezweckt die Förderung des Sports, der Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Ziel, die Anzahl und Schwere von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport zu vermindern und so zum lebenslangen, freudvollen und erfolgreichen Sporttreiben beizutragen. Mittelbar erhöht die Stiftung damit den Nutzen von Sport und Bewegung für die Gesellschaft und senkt die volkswirtschaftlichen Kosten, die durch Sportunfälle, -verletzungen und -schäden entstehen.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor benannten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sofern die Stiftung nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird, erfüllt die Stiftung ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung, das Initiieren und Realisieren/Durchführen von Projekten zur Erforschung von Fragen zur Entstehung, Prävention und den Folgen von Sportunfällen, -verletzungen und -schäden,
- die Förderung des Wissenstransfers sowie des Informationsaustausches zwischen den sich mit dem Zweck der Stiftung befassenden Institutionen und Personen,
- die Förderung des Sports mittels qualifizierender Maßnahmen für Sportlehrer/innen, Übungsleiter/innen und Trainer/innen zur praktischen Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse und
- die Förderung der stärkeren Wahrnehmung der Thematik in der Politik, der Öffentlichkeit, bei Sporttreibenden sowie handelnden Personen und Organisationen im Sport.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Zu-)Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe sowie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist.
(3) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind ohne weiteres zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Satz 1 ist zu beachten.
(4) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus Zuwendungen oder aus Erträgen des Stiftungsvermögens zu begleichen. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ist sparsam und zielorientiert umzugehen.
§ 4
Erträge des Stiftungsvermögens
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung kann ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Sie darf auch Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind oder freie Rücklagen im Sinne von § 62 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung der Stiftungsmittel besteht nicht.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) das Kuratorium und
d) der Beirat
(2) Die Organmitglieder sind mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder nach §§ 6 und 7 grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen. Über die Erstattung von notwendigen und nachgewiesenen Auslagen der ehrenamtlich tätigen Organmitglieder des Aufsichtsrates, des Kuratoriums und des Beirats entscheidet der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des § 3, Abs. 4.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu drei Personen. Die Amtszeit eines jeden Mitglieds beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des ersten Vorstands werden durch die Stifter bestellt, im Übrigen werden die Vorstandsmitglieder rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit durch den Aufsichtsrat gewählt, Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und wird damit die in Absatz 1 bestimmte Mindestanzahl unterschritten, so wählt der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzperson. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führt das verbleibende Vorstandsmitglied die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung weiter.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen mindestens ¾ der Aufsichtsratsmitglieder zustimmen.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach den Vorgaben dieser Satzung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt.
Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Mitarbeiter einstellen.
(3) Der Vorstand beschließt auf Grundlage eines vom Aufsichtsrat verabschiedeten Wirtschaftsplans über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden.
(4) Der Vorstand koordiniert und unterstützt die Gremienarbeit in Abstimmung mit den jeweiligen Vorsitzenden der Gremien, insbesondere bzgl. der Durchführung von Sitzungen.
(5) Die Arbeit des Vorstandes ist zwischen den Mitgliedern des Vorstandes abzustimmen. Kommt es hier zu keiner Einigung, entscheidet auf Antrag eines Vorstandsmitglieds der Aufsichtsrat.
§ 8
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die geborenen Mitglieder sind die im Stiftungsgeschäft berufenen Vertreter der dort genannten juristischen Personen (entsendende Institutionen). Die Vertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen, sie können jederzeit von der entsendenden Institution abberufen werden oder ihr Amt niederlegen.
Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder weitere Mitglieder wählen. Die Amtszeit gewählter Mitglieder beträgt fünf Jahre. In den Aufsichtsrat der Stiftung sollen nur Personen bzw. Vertreter von Institutionen gewählt oder entsandt werden, die sich für die Weiterentwicklung der Stiftung insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Grundlage einsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des Kuratoriums sein.
(2) Der Aufsichtsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Deren Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei Ausscheiden eines geborenen Aufsichtsratsmitglieds benennt die entsendende Institution unverzüglich eine Ersatzperson. Scheidet ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied aus, so können die verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder eine Ersatzperson wählen. Dies geschieht unverzüglich, sofern die in Absatz 1 bestimmte Mindestanzahl unterschritten wird. Das ausscheidende Mitglied kann einen Nachfolger zur Wahl vorschlagen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen mindestens ¾ der Aufsichtsratsmitglieder zustimmen. Der Betroffene ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt.
(2) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Aufsichtsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums und des Beirats,
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich Verabschiedung des Wirtschaftsplans,
c) die Feststellung der Jahresabrechnung,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung.
Weitere Rechte des Aufsichtsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung oder der Geschäftsordnung für den Vorstand bleiben unberührt.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifter benannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums, die natürliche Personen sind, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats sein. In das Kuratorium der Stiftung sollen grundsätzlich nur Personen bzw. Vertreter von Institutionen gewählt oder entsandt werden, die sich für die Weiterentwicklung der Stiftung insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Grundlage einsetzen.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Scheidet ein Vertreter eines Kuratoriumsmitglieds, das keine natürliche Person ist, aus, so entsendet dieses Kuratoriumsmitglied unverzüglich eine Ersatzperson. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied als solches aus und wird damit die in Absatz 1 bestimmte Mindestanzahl unterschritten, so ernennt der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium unterstützt die Arbeit der Stiftung auf organisatorischer und politischer Ebene insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Die Kuratoriumsmitglieder helfen dabei, die Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, und setzen sich für die Unterstützung – auch durch Dritte – insbesondere durch die Gewinnung und Einbindung von Partnern und Förderern ein.
§ 12
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des ersten Beirates werden durch die Stifter benannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. In den Beirat sollen grundsätzlich nur Personen gewählt werden, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks vorweisen können.
(2) Auf Vorschlag des Beirats entscheidet der Aufsichtsrat über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Beirat. Der Vorstand ist zuvor anzuhören. Nachfolgende Mitglieder des Beirats ernennt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Beirats und in enger Abstimmung mit dem Vorstand rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit, wobei Wiederwahl zulässig ist. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus und sinkt dadurch die Zahl der Beiratsmitglieder auf weniger als fünf, so ernennt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Beirats unverzüglich ein neues Mitglied. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Beiratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Beirates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Aufsichtsrat ein Beiratsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen ¾ der Aufsichtsratsmitglieder zustimmen.
(6) Die Mitglieder des Beirats sind vom Vorstand mindestens zweimal im Jahr über die Tätigkeit der Stiftung zu informieren.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät die Organe der Stiftung und insbesondere den Vorstand fachlich im Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Insbesondere gilt dies für die Beratung und Entscheidungsfindung in wissenschaftlichen Fragen sowie im Rahmen von Projekten inklusive Evaluationsfragen.
(2) Die Mitglieder des Beirats haben darüber hinaus die Aufgabe, die Ziele der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und sich für deren Unterstützung durch Dritte einzusetzen.
§ 14
Beschlussfassung der Stiftungsorgane
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfassung der Organe folgende Bestimmungen: Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sitzungen des Aufsichtsrats, des Kuratoriums und des Beirats die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider sowie bei Sitzungen des Vorstands gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich in Sitzungen nicht vertreten lassen, ihr Stimmrecht jedoch auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen. In Kuratorium und Beirat ist eine Stellvertretung einzelner Mitglieder mit Zustimmung des jeweiligen Vorsitzenden des Stiftungsorgans zulässig.
(3) Die Organe der Stiftung können ihre Beschlüsse auch schriftlich fassen. In diesem Fall müssen alle Organmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 15
Sitzungen der Stiftungsorgane
(1) Die Stiftungsorgane halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorstand koordiniert die Sitzungen von Aufsichtsrat, Kuratorium und Beirat in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitzenden bzw. – im Verhinderungsfall – mit dessen Stellvertreter. In jedem Geschäftsjahr sollten mindestens vier Vorstandssitzungen stattfinden sowie jeweils mindestens eine Sitzung des Aufsichtsrats, des Kuratoriums sowie des Beirats. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss das betreffende Stiftungsorgan zu einer Sitzung einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Organmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
(3) Sitzungen können auch auf digitalem Weg (Onlinekonferenz, Telefonkonferenz) durchgeführt werden.
§ 16
Satzungsänderungen
(1) Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder eine Änderung der Stiftungssatzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Kuratorium, Vorstand und Beirat sind zuvor anzuhören. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
(2) Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder, sofern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der neue Zweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Kuratorium, Vorstand und Beirat sind zuvor anzuhören. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 17
Auflösung der Stiftung
(1) Erscheint dem Aufsichtsrat die Erfüllung des Stiftungszwecks aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll und kommt auch eine Änderung des Stiftungszwecks nicht in Betracht, so kann es bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen. Kuratorium, Vorstand und Beirat sind zuvor anzuhören. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Stiftungsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung auf Basis eines Beschlusses des Aufsichtsrates an eine gemeinnützig tätige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaft, Forschung oder Sportförderung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Stellung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert die Jahresabrechnung (§ 9 Abs. 2 c)
vorzulegen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anzeigepflichten und Genehmigungserfordernisse sind zu beachten.
§ 19
Stiftungsbehörde
Zum Gründungszeitpunkt ist Stiftungsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 20
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung trifft mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.