Verhältnisprävention

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Verhältnisprävention mit den Schwerpunkten Sportanlagen/ Sportstätten, Sportgeräte sowie Bekleidung und Schutzausrüstung.

Verhältnisprävention bei Sportanlagen und Sportstätten

Ausgangssituation der Verhältnisprävention

Die Sicherheit von Sportstätten, die Vereine nutzen, hat oft eine nachrangige Bedeutung. Durch die alltäglichen Probleme und Schwierigkeiten, mit denen Vereine heutzutage zu kämpfen haben, gibt es andere Prioritäten.

Sicherheitsfragen werden oft erst zum Thema gemacht, wenn etwas im eigenen Verein oder im Umfeld passiert ist. Viel öfter herrscht die Denkstruktur, dass „schon nichts passieren wird“ oder „das ist bisher immer gut gegangen“.
Hinzu kommt, dass in Vereinen häufig auch Übungsleiter/innen tätig sind, die über keine Ausbildung für ihre Tätigkeit verfügen. Laut Aussagen des Landessportbundes NRW sind fast 50 % aller Übungsleiter/innen in Vereinen ohne systematische Ausbildung. Dass gerade bei diesem Personenkreis auch in Sicherheitsfragen nicht die notwendige Sensibilität und das notwendige Wissen vorhanden sind, liegt auf der Hand.

Ziel ist es, bei den Übungsleitern/Übungsleiterinnen und Trainern/Trainerinnen eine Kompetenz zu entwickeln, die Gegebenheiten in Sportstätten anhand vorgegebener Kriterien untersuchen zu können, aber auch die Ergebnisse einer Untersuchung zu verknüpfen mit Empfehlungen für den eigenen Vereine. Organisatorische Maßnahmen und Entscheidungen zur Aufsicht durch Übungsleiter/innen und Trainer/innen richten sich grundsätzlich nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Teilnehmenden sowie nach den Besonderheiten der Sportstätte und den Inhalten des Angebotes.

  • So darf z.B. der Geräteauf- und -abbau nicht unter Zeitdruck und ohne fachliche Aufsicht erfolgen
  • Bei Gruppenarbeit haben sich die Leitungen abwechselnd bei allen Gruppen aufzuhalten
  • Bei Aufbauten mit besonderen Gefahren ist es in der Regel unerlässlich, selbst den Ablauf der Übungen zu überwachen und ggf. einzugreifen.
  • Hilfe- und Sicherheitsstellungen sind nach den jeweiligen Erfordernissen zu geben.
(c) Bowinkelmann LSB NRW
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Verkehrssicherungspflicht bei Sportanlagen

Verkehrssicherungspflichten sind die Vorkehrungen, die bei Risiken bzw. Gefährdungsaspekten, getroffen werden müssen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Der Pflichtige hat die zur Schadensverhinderung alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.
Der Sportverein muss also z.B. die Sicherheit einer von ihm betriebenen Sportanlage gewährleisten.

  • Zuschauer sind durch geeignete Absperrmaßnahmen vor mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Risiken zu schützen.
  • Der Bereich der Anlage selbst sowie Zufahrten und Zugänge sind in einem solchen Zustand zu halten, dass Stürze und sonstige Unfälle (aufgrund von Unebenheiten, Rutschgefahr etc.) verhindert werden.
  • Im Winter besteht eine Streu- und Schneeräumpflicht.

Welche Verkehrssicherungspflichten sich für den Verein konkret jeweils ergeben, kann nur anhand der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewertet werden. Wer die Verkehrssicherungspflicht bei Sportanlagen hat, sollte vertraglich geregelt werden.

Bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat die verantwortliche Person im Übrigen über die Schadensersatzpflicht hinaus möglicherweise auch strafrechtliche Folgen zu erwarten (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung).

Sporthallen

Einrichtungen und Geräte in Sporthallen sind genormt und vor der ersten Inbetriebnahme und in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen (GUV-SI 8044).

Zur Sorgfaltspflicht von Übungsleitungen gehört es, die Betriebssicherheit sowie den sachgerechten Auf- und Abbau von Sportgeräten zu beachten. Sie müssen dabei Sportgeräte vor ihrer Nutzung einer Sicht- und Funktionsprüfung unterziehen und sie auf äußerlich erkennbare Mängel überprüfen.

Angesichts der Situation, dass immer weniger funktionsfähige und sichere Sportstätten zur Verfügung stehen, müssen alternative Räume für Sportbetätigungen gefunden werden.

Dies bezieht sich vor allem auf Breitensportangebote, die keine normierten Gegebenheiten erfordern. Hier jedoch muss besondere Sorgfalt in Hinblick auf die Sicherheit gewahrt werden. So müssen sowohl die Böden, als auch die Raumgröße, Fenster, Belüftungsmöglichkeiten, Beleuchtung etc. für die jeweilige Sportbetätigung geeignet sein.

Besonders gravierend, weil nicht leicht zu verändern, sind bauliche Gegebenheiten, die bei der Eignung als Sportraum geprüft werden müssen.

  • So ist sicherzustellen, dass die freie Gesamtfläche sich bezieht auf den individuellen Bewegungsraum (inklusive Sicherheitsraum), den jede/r Sportler/in zur sicheren Bewegung benötigt.
  • Es ist zu prüfen, ob Sicherheits- und Auslaufzonen vorhanden sind, die die Gefahr von Kollisionen mit Wänden, Säulen, Einbauten, Gegenständen reduzieren.

 

Zu überprüfende Aspekte bei Sportanlagen
Funktionsbereiche, die es zu begutachten gilt:

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  • Sportanlageneingang
  • Außenanlage / Zugänge / Zuwege
  • Sportanlagenausgang
  • Nutzwege in der Sportstätte
  • Umkleiden (weiblich und männlich getrennt)
  • Sanitärbereiche
  • Nebenräume (Notrufeinrichtung und 1. Hilfe Räumlichkeit)
  • Sportraum / Sporthalle
  • Geräteraum
  • Sportgeräte
  • Gesamtaspekte sowie weitere technische Anlagen

 

Verhältnisprävention bei Sportgeräten

Sportgeräte

Sportgeräte sollten ausschließlich bestimmungsgemäß eingesetzt werden, d.h. nur für solche Zwecke, für die sie nach den Angaben der Hersteller und Vertreiber geeignet sind. Dabei ist zu beachten, dass Alltagsgeräte und Gebrauchsmaterialien wie z.B. Leitern und Getränkekisten keine Sport- oder Turngeräte sind.

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen gibt es auch für die Gestaltung von Gerätearrangements und – konstruktionen prinzipielle Vorgaben. In der Literatur finden sich zahlreiche Vorschläge für die alternative Nutzung von Sportgeräten, die auf den ersten Blick interessant sind, jedoch den Sicherheitsaspekt nicht immer ausreichend berücksichtigen. Solche unkalkulierbaren Risiken können vermieden werden, wenn die folgenden Grundsätze beachtet werden:

  • Alle eingesetzten Geräte und Gerätearrangements sind vor der Benutzung auf Betriebs- und Funktionstüchtigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen.
  • Es müssen ausreichend große Sicherheitsabstände sowohl zwischen den einzelnen Gerätearrangements als auch zu den Hallenwänden vorhanden sein, wenn die Wand nicht bewusst in das Arrangement einbezogen wird.
  • Sprung- und Laufbereiche unterschiedlicher Stationen dürfen sich nicht überschneiden.
  • Fall-, Abgangs- und Sicherheitsbereiche sind freizuhalten und, wenn notwendig, mit geeigneten Matten abzusichern.
  • Fallbereich ist der Bereich, in dem Stürze von Geräten möglich sind. Als Abgangsbereich wird der Bereich bezeichnet, in dem kontrollierte Abgänge vom Gerät bzw. Landungen erfolgen. Der Sicherheitsbereich ist der Bereich, der an Fall und Abgangsbereiche angrenzt.
  • Seilverbindungen zwischen den Geräten setzen Kenntnisse in der Knotentechnik und geeignetes Seil- und Gurtmaterial voraus.
  • Springseile zur Verbindung von Geräten untereinander sind nicht zulässig.
  • Es sind nur solche Knoten zu verwenden, die sicher beherrscht werden.
  • Verknotete Taue müssen nach der Nutzung wieder gelöst werden. Dauerknoten in Tauen sind nicht zulässig.
  • Bei der Verwendung von großen Kästen ist darauf zu achten, dass diese ohne besondere und fachgerechte Sicherung nicht höher als fünfteilig aufgebaut werden.
  • Ziele und Methodik erfordern die Annäherung an Sicherheitsrichtlinien und können zur Erreichung des Lernziels nach verantwortlicher Maßgabe der Leitung kurzfristig überschritten werden.
  • Die Gerätearrangements müssen so beschaffen sein, dass Teilnehmende die Möglichkeit haben, eine Bewegung bzw. eine Übung abzubrechen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden (vgl. MSJK NRW 2002, Quelle: GUV-SI 8052).

Um die Beanspruchung des aktiven und passiven Bewegungsapparates zu vermindern, ist die richtige Auswahl der Matten wichtig.

Defekte Sportgeräte müssen gekennzeichnet werden und dürfen nicht weiter eingesetzt werden. Festgestellte bzw. verursachte Mängel müssen dem Träger der Sportstätte mitgeteilt werden.

Geräte dürfen nur so eingesetzt werden, dass diese nicht beschädigt werden. Für die Nutzung von Sportgeräten gilt grundsätzlich: Übungsleiter/innen und Leitungskräfte müssen Einsatzmöglichkeiten und Risiken der Sportgeräte kennen, die sie einsetzen. Die Auswahl der Geräte ist immer auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und psychischen Dispositionen der Teilnehmenden abzustimmen. Im Zweifelsfalle sind die Anforderungen und der Schwierigkeitsgrad eher zu niedrig als zu hoch anzusetzen.

Überprüfung von Sportgeräten

Sportgeräte sind von der ersten Inbetriebnahme an, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.

Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch autorisiertes Fachpersonal sollte ein Prüfbericht mit folgenden Punkten erstellt werden:

  • Datum und Ort der Prüfung,
  • Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  • Beurteilung, ob Bedenken gegen weitere Benutzung bestehen,
  • Angaben über notwendige Nachprüfungen,
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin

Über die Beachtung der Prüffrist hinaus müssen Übungsleitungen darauf hingewiesen werden, dass

  • Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft,
  • Einrichtungen und Geräte bei akuter Gefahr der Benutzung entzogen,
  • sportliche Bewegungsabläufe oder Übungen gegebenenfalls eingeschränkt,
  • festgestellte bzw. verursachte Mängel sofort den entsprechenden Verantwortlichen, die die Verkehrssicherungspflicht haben, mitgeteilt werden.
  • das defekte Gerät, sollte gut sichtbar markiert werden.
  • GS-Zeichen
  • Zustand jedes einzelnen Gerätes
  • Lagerung / Standort
  • Nutzungshinweise
  • Regelungen zur Überprüfung des Zustandes: a) durch Übungsleitungen b) durch Sachverständige
  • Prüfung des Sportgerätes nach DIN-Norm

 

Gerätearrangements

Bei Gerätearrangements sind folgende Aspekte genau zu prüfen bzw. zu berücksichtigen:

  • Das Risiko ist bereits bei der Planung möglichst exakt abzuschätzen. So erfordert die alternative bzw. nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Sportgeräten teilweise spezielle, bauliche Auslegungen von Geräte- und Einrichtungsteilen. Es sollten nur unbedenkliche Gerätearrangements angeboten werden.
  • Bei der Planung von Gerätearrangements sind fachliche Beratungsmöglichkeiten zu nutzen (erfahrene Kolleginnen und Kollegen, Fachberaterinnen und Fachberater, Unfallversicherungsträger, Fortbildungsmöglichkeiten, Sportgerätehersteller oder andere Möglichkeiten, z. B. Bergsportzentrale).
  • Gerätearrangements mit schwingenden Großgeräten (z.B. Langbank oder Weichbodenmatte) sind ausnahmslos zu vermeiden, da die auftretenden Materialbelastungen nicht kalkulierbar und berechenbar sind.
  • Die Gerätearrangements sind immer auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und psychischen Dispositionen der Teilnehmenden abzustimmen. Im Zweifel sind die Schwierigkeiten eher zu niedrig als zu hoch anzusetzen.
  • Geräte dürfen grundsätzlich nur bestimmungsgemäß so eingesetzt werden, dass sie nicht beschädigt werden.
  • Dies gilt vor allem auch für Matten. Diese dürfen über das beim Tragen hinausgehende Maß nicht gebogen oder geknickt werden.
  • Alle eingesetzten Geräte sind vor der Benutzung auf Funktionstüchtigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen (z.B. Holzgeräte auf Splitterung, vgl. Broschüre Sicherheit im Schulsport: „Sportstätten und Sportgeräte“, GUV-SI 8044).
  • Die Übungsleitung muss die Gerätearrangements vor dem Benutzen auf „Betriebssicherheit“ überprüfen.
  • Es müssen ausreichend große Sicherheitsabstände sowohl zwischen den einzelnen Gerätearrangements als auch zu den Hallenwänden vorhanden sein, wenn die Wand nicht bewusst in das Gerätearrangement einbezogen wird.
  • Bei schwingenden Gerätearrangements sind die Schwungbereiche freizuhalten.
  • Auf die baulichen und statischen „Grenzen“ von Sportgeräten und Einrichtungsteilen (z.B. bei Taue- und Ringeinrichtungen) ist zu achten.
  • Schwung- und Laufbereiche unterschiedlicher Stationen dürfen sich nicht überschneiden.
  • Fall-, Abgangs- und Sicherheitsbereiche sind freizuhalten und – wenn notwendig – mit geeigneten Matten abzusichern.
  • Der Fallbereich ist der Bereich, in den Stürze vom Gerät möglich sind. Als Abgangsbereich wird der Bereich bezeichnet, in dem kontrollierte Abgänge vom Gerät bzw. Landungen erfolgen. Der Sicherheitsbereich ist der Bereich, der an den Fall- und Abgangsbereich angrenzt.
  • Die Verbindungen zwischen den Geräten setzen Kenntnisse in der Knotentechnik und geeignetes Seil- und Gurtmaterial (Fachhandel) voraus. Es sind nur solche Knoten zu verwenden, die sicher beherrscht werden.
  • Während des Auf-, Um- und Abbaus von Gerätearrangements darf an den Geräten nicht geturnt oder gespielt werden.
  • Die Übungsleitung hat darauf zu achten, dass verknotete Taue nach jeder Benutzung wieder gelöst werden. Dauerknoten in den Tauen sind unzulässig.

 

Bekleidung und Schutzausrüstung

Beim Indoor- und Outdoorsport ist eine angemessene Bekleidung erforderlich.

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Die folgenden Entscheidungskriterien sollten beachtet werden:

  • Die Kleidung sollte die Wärmeregulierung des Körpers unterstützen bzw. sie nicht behindern.
  • Je nach Wetterlage sollte regenfeste Kleidung vorhanden sein.
  • Mehrere dünne Schichten der Kleidung („Zwiebelprinzip“) erzielen die gewünschte Wirkung und
    erzeugen zwischen den verschiedenen Lagen sogar eine zusätzliche Isolierung.
  • Die Kleidung darf die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und soll die Kleidung sportgerecht,
    bequem und praktisch sein.
  • Lange Haare sollen „gebändigt“ werden (binden, knoten o.ä.).


Persönliche Schutzausrüstungen
dienen Sportlern in besonderen Gefährdungssituationen.

  • Helme beim Fahrradfahren, Skifahren, Inlineskating, Eishockey
  • Schienbeinschoner beim Fußball
  • Unterleibsschutz bei Torwarten

Das Tragen von Schutzausrüstungen hängt von zahlreichen Faktoren ab. In vielen Sportarten gibt es bei der Wettkampfausführung Regelungen, die obligatorisch sind. Anders sieht es oft im Training und auch im selbstorganisierten Freizeitbereich aus. Hier gilt häufig das Kriterium, ob es cool, modern oder modisch wirkt, wenn PSA getragen wird.

Das Tragen von Sicherheitsausrüstungen ist beeinflusst von sozialen Faktoren. Ist das Tragen „in“ in sozial erwünscht, dann wird es in höherem Maße umgesetzt. Wirkt es eher „uncool“, dann ist der individuelle Schritt der Umsetzung schwerer zu gehen. Insofern müssen Aktivitäten zur Erhöhung der Tragequote von PSA nicht nur direkt, sondern auch indirekt über die Entwicklung eines Verständnisses oder einer Mode zum Tragen entwickelt werden.

Zu berücksichtigen ist der mögliche Effekt, dass sich Sportler/innen durch Tragen einer Schutzausrüstung sicherer fühlen und ihr Risikoverhalten diesem höheren Sicherheitsgefühl anpassen.

Persönliche Ausrüstung beim Sporttreiben

Eine gute Ausrüstung (Sportbekleidung und Schuhe), die den Körper vor unnötigen Belastungen schützt, ist eine „Pflicht“ beim Sporttreiben, da bei sportlichen Belastungen große Kräfte auf Muskeln, Sehnen, Bänder, Gelenke und Knochen wirken.
Aber auch das Ablegen von Schmuck, Uhren, Piercings usw. sowie Tragen von geeigneten Hilfsmitteln (Brille, Hörgeräte), die beim Sporttreiben zu einer Gefährdung führen können, gehören zur persönlichen Sicherheit beim Sporttreiben.

Grundkriterien von sicherer „Sportbekleidung“

  • Bequeme, nicht zu eng anliegende Sportbekleidung aus atmungsaktiven Materialien der betriebenen Sportart entsprechend.
  • Für Outdoor-Aktivitäten gilt das „Zwiebel-Prinzip“ = mehrere Bekleidungsschichten übereinander, damit bei Bedarf (Transpiration/Überwärmung) Kleidung abgelegt werden kann.
  • Reflektierende Kleidung zur Kenntlichmachung bei Dunkelheit
  • Sportschuhe der Sportart entsprechend wählen (kein Hallen-Tennisschuh oder Aerobic-Schuh zum Walken oder Joggen). Entsprechendes Schuhwerk ist im Sportfachhandel erhältlich. Eine gute Beratung beinhaltet auch einen „Laufband-Test“. Hier wird festgestellt, ob mehr auf der Innenkante/Außenkante (Pronation/Supination) gelaufen wird, ob der „Läufer“ einen Schuh mit mehr
    Dämpfung im Vorderfuß- oder Fersenbereich braucht oder ob es sich um einen
    leichtgewichtigen/schwergewichtigen Läufer handelt, welcher dann einen speziellen Schuh für diese Anforderung braucht.
  • Ein absolutes „Gymnastikschläppchen-Verbot“ gilt für alle Sportarten mit mittlerem und hohem Niveau (niedriges Niveau = Atemgymnastik, Entspannung, Fuß- und Venengymnastik…), da keine Stütz- und Dämpfeigenschaften erfüllt werden.
  • Personen, die beim Sporttreiben eine Brille benötigen, sollten Kontaktlinsen oder eine sporttaugliche Brille tragen. Die Brille muss aus einem flexiblen Gestell und Kunststoffgläsern bestehen und ist gegen Herunterfallen zu sichern. Verfügen Sporttreibende nicht über eine geeignete Brille oder können Brillen z.B. bei Spielen zu Gefährdungen führen, muss die ÜL die sportpraktische Tätigkeit ggf. entsprechend einschränken.
  • Beim Sporttreiben müssen Schmuck und Uhren generell abgelegt werden. Weitere kosmetische Besonderheiten wie Fingernägel und Piercingteile dürfen weder den oder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährden. Sie müssen herausgenommen oder wirksam abgeklebt werden.
  • Bei Sportarten wie z.B. Radfahren und Inline-Skaten sollte auf keinen Fall der Helm bzw. die komplette Schutzausrüstung fehlen.

 

Persönliche Schutzausrüstung beim Sporttreiben

Um Schäden durch Krafteinwirkung von außen zu vermeiden, gibt es umfangreiche Sicherheitsausrüstungen. Besonders wichtig ist ein ausreichender Schutz für Kopf, Gelenke, Hände und Füße.

(c) Bowinkelmann LSB NRW

Knie- und Ellenbogenschoner, Helm oder Kinnschutz- Schutzausrüstungen gibt es für viele Sportarten, um Verletzungen bei den Sportlern/Sportlerinnen zu verhindern.

Teilnehmer/innen sollten von der Übungsleitung über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der betriebenen Sportart informiert und hinsichtlich ihrer Handhabung unterwiesen werden. Zudem sollte die Übungsleitung die Schutzausrüstung immer überprüfen und über die notwendigen Hygienemaßnahmen (Reinigung und Sauberhaltung) informieren.

Die Übungsleitung sollte nur Teilnehmer/innen, die die persönlichen Schutzausrüstungen tragen, teilnehmen lassen. Falsches Tragen sollte unverzüglich korrigiert werden.

Nimmt die Übungsleitung am Spiel teil, sollte sie auf jeden Fall auch die erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen tragen – im Sinne der Vorbildfunktion!

Persönliche Ausrüstung und PSA bei verschiedenen Sportarten

  • Fußball
  •  Handball
  •  Volleyball
  •  Basketball
  •  Hockey
  •  Eishockey
  •  Inline-Skating
  •  Skateboarden
  •  Skateboard-Downhill
  •  Fahrradfahren und Radsport
  •  Straßenradsport
  •  Mountain-Biking
  •  Downhill
  •  Skifahren
  •  Snowboarden
  •  Kampfsport