Stiftung darf ab sofort Sportgeräteprüfungen durchführen

Stiftung darf ab sofort Sportgeräteprüfungen durchführen

Unsere Mitarbeiterin Heike Arlt ist seit Kurzem „Befähigte Person für Sportgeräte“. Damit darf sie Sportanlagen und Sportgeräte für alle Organisationen prüfen: Vereine, Kommunen oder sonstige Träger von Sportanlagen.

Nicole Jakobs | | 0 Kommentar(e)

Diese Institutionen tragen die Verantwortung für den sicheren Zustand der Anlagen, weil sie gesetzlich verpflichtet sind (§2 DGUV Vorschrift 1). Mit dem neuen Spezialwissen in unseren Reihen sind wir als Stiftung nun in der Lage, Sportgeräteprüfungen für Organisationen durchzuführen und für den Auftraggeber auch zu dokumentieren.

Diese gesetzlichen Anforderungen betreffen jede Organisation: Denn mindestens einmal jährlich müssen Sporthallen und Außensportanlagen, aber auch Sportgeräte von klein (Ball) bis groß (Trampolin) geprüft werden. Bevor neue Materialien eingesetzt werden, müssen diese ebenfalls inspiziert werden. Dabei unterliegen Sportgeräte, die im Verein eingesetzt werden, anderen Voraussetzungen als Sportgeräte, die man zu Hause nutzt! Hantel ist also nicht immer gleich Hantel: Hinsichtlich Belastung und Material müssen Turngeräte für den Verein wesentlich robuster und stabiler sein – sie unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz. D.h. die preiswert beim Discounter eingekauften Kleingeräte sind für den Vereinsbetrieb nicht unbedingt ausreichend sicher.

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